Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 20. Oktober 2015 die Klage eines Bürgers aus Recke abgewiesen, der die Feststellung der Ungültigkeit des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 in Recke beantragt hatte.

Der Kläger hatte zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Bei der Gemeinderatswahl sei der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt worden. Dieser verlange, dass allen abgegebenen Stimmen der gleiche Erfolgswert zukomme, was nach dem festgestellten Wahlergebnis nicht der Fall sei. Die Anzahl der von den verschiedenen Parteien für die Erlangung eines Sitzes jeweils benötigten Stimmen sei stark unterschiedlich. Dies lasse sich zwar bis zu einem gewissen Maße nicht vermeiden, dürfe aber nicht dazu führen, dass kleine Parteien so sehr bevorzugt würden, dass die Wahlstimmen für eine solche Partei nahezu den doppelten Erfolgswert im Vergleich zu den Stimmen für eine andere Partei erhielten.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl liege nicht vor. Für das hier nach dem Kommunalwahlgesetz vorgesehene Verhältniswahlsystem bedeute der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme grundsätzlich den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben müsse. Diesen Anforderungen genüge das zur Verteilung der Sitze eingeführte Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers. Dabei sei bei der Bewertung des Sitzverteilungsverfahrens zu berücksichtigen, dass die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl nicht verlange, dass sich - bei einer ex-post Betrachtung - für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt „verhältnismäßiger“ Stimmerfolg realisiert haben müsse. Die absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen könne nämlich mit keinem Sitzverteilungsverfahren erreicht werden, da den entsprechend der Zahl der erhaltenen Stimmen bruchteilmäßig exakt zu berechnenden Mandatsansprüchen der Parteien oder Wählergruppen ganzzahlige Sitze zugeteilt werden müssten. Eine Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl von Sitzen sei somit unausweichliche Folge eines jeden Verteilungsverfahrens. Diese Verteilung von Resten ganzer Zahlen auf zu vergebende ganze Sitze führe zwangsläufig bei jedem System dazu, dass die für die einzelnen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen für die Zuteilung von Sitzen einen real unterschiedlichen Erfolgswert hätten. Kämen verschiedene Verteilungsverfahren in Betracht, von denen sich unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit keines als „richtiger“ und damit allein systemgerecht erweise, sei es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheide. Danach sei der Systemwechsel zum Berechnungsverfahren nach Sainte-Lague/Schepers verfassungsrechtlich unbedenklich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein anderes Verfahren für die Berechnung und Verteilung von Mandaten den Vorzug verdiene.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 1 K 2187/14 – nicht rechtskräftig)