Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 10. November 2015 auf Antrag eines ehemaligen Richters eines Landgerichts das vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm erlassene befristete Verbot, vor dem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, vorläufig ausgesetzt.

Der Antragsteller war bis Ende 2014 als Richter am Landgericht tätig. Seit Anfang 2015 befindet er sich im Ruhestand und ist als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem bekannt geworden war, dass der Antragsteller in verschiedenen Verfahren vor seinem ehemaligen Dienstgericht als Rechtsanwalt auftritt, untersagte ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, bis zum 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Diesem Antrag gab die 4. Kammer des Gerichts nunmehr statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Das erlassene Verbot sei jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Die Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung sei nur unter der Voraussetzung rechtmäßig, dass eine hierdurch verursachte Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Das geschützte dienstliche Interesse bestehe ausschließlich im Schutz des Vertrauens in die Integrität des Berufsbeamtentums. Deshalb sei eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulasse. Die Erwerbstätigkeit im Ruhestand dürfe zum einen nicht den Eindruck erwecken, der Ruhestandsbeamte beachte eine nachwirkende Dienstpflicht   wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit   nicht. Zum anderen dürfe die Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht den Anschein begründen, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung, d.h. die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung, zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Der Antragsgegner habe jedoch nicht vorgebracht, dass das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor seinem ehemaligen Dienstgericht eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen lasse. Allein der Umstand, dass er sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringe und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung Gebrauch mache, lasse eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen. Auch die Besorgnis eines Prozessbeteiligten, ein Mitglied des Landgerichts sei wegen des Auftretens eines ehemaligen richterlichen Kollegen als Rechtsanwalt zu einer unparteilichen und unvoreingenommenen Amtsführung nicht in der Lage, genüge für sich genommen noch nicht, eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen. Auch die angeordnete Dauer des Verbots von fünf Jahren sei offensichtlich rechtswidrig, weil ein solches Verbot nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen längstens auf drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ausgesprochen werden dürfe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. 

Der Beschluss ist im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 4 L 1081/15  – nicht rechtskräftig)