Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 25. November 2015 dem Eilantrag eines Flüchtlings stattgegeben, der sich gegen den befristeten Widerruf seiner Einweisung in eine Notunterkunft der Gemeinde Legden und die Ausstattung mit einem Zelt, einem Schlafsack und einer Thermomatte wendet. 

Der Antragsteller stammt aus Eritrea. Er lebt seit Ende 2010 in verschiedenen Notunterkünften der Gemeinde Legden. Ihm wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden ist und im Oktober 2015 einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht haben soll, widerrief die Gemeinde Legden mit sofortiger Wirkung die Einweisung des Antragstellers in die Notunterkunft, erteilte ihm ein befristetes Hausverbot und übergab ihm für die Zeit bis zum 5. Dezember 2015 ein Zelt (für eine Person), einen Schlafsack und eine Thermomatte. Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen an: Das Hausverbot sei zur Verhinderung weiterer Störungen des Dienstbetriebs in der Notunterkunft und zum Schutz der dort untergebrachten Personen erforderlich. Die Anmietung einer Unterkunft in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Wohnungen und dort lebenden Menschen würde das Problem verlagern, aber nicht lösen. Der Antragsteller werde nicht endgültig aus der Betreuung entlassen. Die Maßnahme solle vielmehr eine eindeutige Warnung sein, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der befristete Widerruf der Einweisungsverfügung in eine Notunterkunft und die Erteilung des Hausverbots erwiesen sich als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Zwar stehe der Behörde bei der vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen ein weiter Ermessensspielraum zu. Unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes sei es aber erforderlich, dass obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen werde, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lasse. Dies zu Grunde gelegt, habe der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden dürfen, dass ihm für die Zeit bis zum 5. Dezember 2015 ein Schlafsack, eine Thermomatte und ein Zelt zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Ausstattung genüge erkennbar nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund der aktuellen Witterungsverhältnisse in der kalten Jahreszeit und des Rechts des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit. Dem könne die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller nicht unterbringungsfähig sei. Insoweit dürfe vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssten, kein zu niedriger Maßstab angelegt werden. Von einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers gehe auch die Antragsgegnerin selbst nicht aus, was ihr ausdrücklicher Hinweis darauf zeige, dass der Antragsteller nicht endgültig aus der Betreuung entlassen werden solle. Die Antragsgegnerin sei auch nicht darauf beschränkt, den Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft für asylbegehrende Ausländer, Flüchtlinge und Obdachlose unterzubringen. Vielmehr könne für den Antragsteller gerade ein individualisierter Ansatz mit separater Unterbringung in Betracht kommen. Dies würde eine Maßnahme des schonenden Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin sowie der in ihren Einrichtungen lebenden Personen und dem bestehenden Anspruch des Antragstellers auf eine menschenwürdige Unterkunft darstellen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. 

Der Beschluss wird in Kürze im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.:1 L 1429/15  – nicht rechtskräftig)