Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 9. August 2019 entschieden, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein müsse.

Der Kreis Borken hatte im Mai 2019 gegenüber einem Landwirt mit sofortiger Wirkung angeordnet, die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen anzupassen, so dass eine Liegebox pro Tier vorhanden sei. Hiergegen hatte sich der Landwirt mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Münster unter anderem mit der Begründung gewandt, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht und lehnte den Eilantrag des Landwirts ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Liegebox vorhanden sein müsse, ergebe sich – unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handele – unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Da es nicht möglich sei, Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung in Bezug auf die verschiedenen Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln, lege der Gesetzgeber die allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in Form einer Generalklausel fest. Danach müsse derjenige, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Maßgebendes Kriterium für die Auslegung sei der Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Rinder verbrächten – je nach Alter – mindestens 50 % der Tageszeit im Liegen. Zum Liegen benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten werde. Sofern nicht jedem Tier jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehe, drohten denjenigen Tieren, die keinen Liegeplatz fänden, entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten, so dass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten. Gerade nachts hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis, zu ruhen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 11 L 469/19 – nicht rechtskräftig)