Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 17. September 2019 dem Eilantrag eines Bienenzüchters im Wesentlichen stattgegeben, der sich gegen Anordnungen des Kreises Steinfurt gewehrt hatte, seine Bienenvölker an verschiedenen Standorten im Kreis Steinfurt wegen des dort festgestellten Verdachts bzw. Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zu töten.

Der Antragsteller besitzt mehrere Hundert Bienenstände unter anderem an verschiedenen Standorten im Kreis Steinfurt. Nachdem im Juli 2019 bei Verdachtsuntersuchungen faulbrutverdächtige Brutwaben aufgefallen waren und im August 2019 der Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut für alle Standorte des Antragstellers im Gebiet des Kreises Steinfurt bestätigt worden war, ordnete das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt mit Tierseuchenverfügungen vom 19. und 30. August 2019 unter Androhung von Zwangsmitteln an, dass sämtliche Bienenvölker an den Standorten des Antragstellers unter amtlicher Aufsicht zu töten seien. Am 3. September 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Münster vorläufigen Rechtsschutz.

Dem Antrag gab das Gericht nunmehr im Wesentlichen statt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die tierseuchenrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners seien zwar rechtmäßig, soweit hiermit der Verdacht der Amerikanischen Faulbrut für alle Standorte des Antragstellers im Gebiet des Kreises Steinfurt bzw. der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut für einige der Standorte festgestellt worden sei. Der Verdacht bzw. der Ausbruch dieser Tierseuche seien durch Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Münsterland-Emscher-Lippe bestätigt worden. Der Antragsgegner habe allerdings seine Entscheidung, alle Bienenvölker des Antragstellers zu töten, auf einer bislang nicht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen. Die Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut begründe sich auf die Probenahme bei lediglich einem Teil der auf den jeweiligen Bienenständen vorhandenen Bienenvölker. Dies bedeute, dass nicht feststehe, dass alle Bienenvölker auf den Bienenständen infiziert seien. Stehe aber nicht zwangsläufig fest, dass alle Bienenvölker infiziert seien, müssten sich umfangreiche Folgeuntersuchungen anschließen. Vor dem Ergreifen von Sanierungs- oder Tötungsmaßnahmen sei jedes einzelne Bienenvolk etwa durch eine amtstierärztliche klinische Nachuntersuchung zu untersuchen. Ebenfalls sei aktuell nicht nachgewiesen, dass die Bienenvölker auf den Bienenständen des Antragstellers so stark geschwächt seien, dass ihre Sanierung nicht mehr erfolgversprechend sei. Die erhebliche Anzahl der Bienenvölker des Antragstellers entbinde den Antragsgegner nicht davon, die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, um bezogen auf jedes einzelne Bienenvolk eine sachgerechte Entscheidung über Tötung oder Sanierung zu treffen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 5 L 863/19 – nicht rechtskräftig)