Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschlüsse vom heutigen Tag die Eilanträge der Veranstalters der für den 21. Oktober 2019, ab 21:30 Uhr, geplanten Trecker-Demonstrationen (Fahrt von Lingen bzw. Bad Laer nach Bonn) gegen das Verbot des Polizeipräsidiums Münster, die Demonstrationen auf Bundesautobahnen durchzuführen, abgelehnt.

Die Veranstalter hatten die Demonstrationen mit insgesamt etwa 490 Personen und etwa 400 landwirtschaftlichen Zugmaschinen unter dem Thema „Begleitdemonstration zur Veranstaltung in Bonn“ angezeigt und als Fahrtrouten zum einen von Lingen bis Bonn, zum anderen von Bad Laer bis Bonn, unter anderem die Autobahnen 31, 2, 3, 4 und 59 angegeben. Mit der Versammlung soll auf dem Weg zu einer Kundgebung in Bonn am 22. Oktober 2019 auf die Situation der Landwirte in Deutschland aufmerksam gemacht und die Unzufriedenheit mit der aktuellen Agrarpolitik zum Ausdruck gebracht werden. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 hatte das Polizeipräsidium Münster als zuständige Versammlungsbehörde die Versammlung, insbesondere den Versammlungsweg nach Bonn, bestätigt, dabei allerdings die Nutzung der Bundesautobahnen untersagt.

Die gegen dieses Verbot gerichteten Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Die vom Polizeipräsidium Münster getroffene Regelung, die Versammlung auf eine alternative Route unter Ausschluss der Benutzung von Bundesautobahnen zu verweisen, erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass von der Versammlung auf der angemeldeten Route eine Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben ausgehe. So bestünde die Gefahr von Rückstaus mit einem entsprechend hohen Unfallrisiko, weil Kraftfahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf den Aufzug zuführen und innerhalb kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit abrupt abgebremst werden müssten. Dies gelte umso mehr, als Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen regelmäßig mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs seien und zumindest grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne triftigen Grund langsamer als 60 km/h führen. Vor diesem Hintergrund sei die Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Versammlung sei nicht vollständig verboten, sondern die Antragsteller würden als milderes Mittel auf eine andere Route verwiesen. Die Antragsteller seien für ihre mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen auch nicht zwingend auf die Nutzung der Autobahn als Versammlungsort angewiesen. Vielmehr könnten sie ihrem Anliegen auch an anderen Orten, etwa auf der vom Antragsgegner angebotenen Alternativroute, Ausdruck verleihen und hiermit die Öffentlichkeit erreichen.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Die Beschlüsse werden in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 1 L 1033/19 und 1 L 1035/19 – nicht rechtskräftig)