Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 25. Juni 2021 die Klage des Tierschutzvereins Animal Rights Watch e.V. als unzulässig abgewiesen, den Kreis Steinfurt zu verpflichten, der früheren Landwirtschaftsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen Christina Schulze-Föcking und ihrem Ehemann (Beigeladene) das Halten und Betreuen von Schweinen zu untersagen. Das Urteil erging im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Im Juli 2017 waren in einem Fernsehbericht Fotos und Filmaufnahmen von der Schweinemast der Beigeladenen veröffentlicht worden, die unter anderem verletzte Schweine zeigten. Im Januar 2018 hatte der Kläger beim Beklagten beantragt, den Beigeladenen das Halten und Betreuen von Schweinen zu untersagen. Dies hatte der Beklagte unter anderem mit dem Hinweis darauf abgelehnt, mit dem Verbandsklagerecht sei nicht das Recht des Klägers verbunden, im Verwaltungsverfahren eine Untersagungsanordnung zu beantragen.

Die hiergegen im Februar 2018 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht mehr klagebefugt sei. Mit dem Außerkrafttreten des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine mit Ablauf des 31. Dezember 2018 seien etwaige sich aus diesem Gesetz ergebende subjektive Rechte des Klägers erloschen. Dass die Befristung des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sei, habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Az. 20 A 1165/16) festgestellt. Die Frage, ob die Folgen des Außerkrafttretens eines Gesetzes zu übergehen seien, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht der Gerichte vorliege, in angemessener Zeit zu entscheiden, stelle sich hier nicht. Denn nach dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei die  Ursache für den Wegfall der Klagebefugnis des Klägers im Kern nicht die vom Kläger gesehene verzögerte Dauer des gerichtlichen Verfahrens, sondern die Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landtags, das bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gesetz nicht zu verlängern. Unabhängig davon liege entgegen der Auffassung des Klägers keine verzögerte Bearbeitung des Klageverfahrens bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes vor. So habe keine Veranlassung bestanden, das Verfahren angesichts der Befristung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine von vornherein schneller zu bearbeiten. Nach den Gründen des genannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei es bei Klageerhebung und in der Folgezeit bis Dezember 2018 offen gewesen, ob eine Verlängerung des Gesetzes erfolge. Der Gesetzentwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung vom 6. November 2018 habe noch eine Verlängerung des Gesetzes um ein Jahr vorgesehen. Damit sei erst mit der Beschlussfassung des nordrhein-westfälischen Landtags am 12. Dezember 2018 klar geworden, dass das Gesetz auslaufen werde. Auch habe der Kläger bis zum 31. Dezember 2018 zu keinem Zeitpunkt auf eine vorrangige Bearbeitung des Klageverfahrens gedrungen. Eine frühere Entscheidung des Verfahrens sei auch mit Blick auf den Schutz der im Betrieb der Beigeladenen lebenden Tiere nicht geboten gewesen. Ein mangelndes Bemühen der Beigeladenen um Abhilfe festgestellter Mängel sei nicht ersichtlich gewesen und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Er mache zudem nicht geltend, dass nach Eingang der Klage fortbestehende oder andere Mängel im Betrieb der Beigeladenen festgestellt worden seien. Vielmehr habe er keinen Anlass gesehen, zum Schutz der Tiere einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

(Az.: 4 K 505/18 – nicht rechtskräftig)