Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag eines Anwohners des in Münster geplanten Hafenmarkts abgelehnt, der sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die von der Stadt Münster erteilte Baugenehmigung vom 15.07.2022 und 24.01.2023 zur Errichtung des sogenannten Hafenmarkts auf Grundstücken am Hansaring und dem Hafenweg in Münster gewandt hatte.

 

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung könne nicht festgestellt werden, dass die erteilte Baugenehmigung gegen solche Vorschriften verstoße, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers als Miteigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt seien. Soweit der Antragsteller die Baugenehmigung für formell rechtswidrig ansehe, weil die Antragsgegnerin im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens weder eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, sei kein Verfahrensfehler zu erkennen. Diese Prüfungen seien bereits im Rahmen des der Baugenehmigung zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt. Dieser sei zwar im Wege der Normenkontrollklage bei dem dafür zuständigen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angegriffen. Eine hier erforderliche offensichtliche Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans könne das Gericht aber nicht erkennen. Auch Verstöße gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot seien nicht ersichtlich. Eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließung zur Wohnung des Antragstellers sei angesichts der im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsregelungen und der vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchung nicht zu erwarten. Soweit sich der Antragsteller gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch vom Bauvorhaben ausgelösten Ziel- und Quellverkehr sowie vom Gewerbelärm wende, sei ein nachbarlicher Abwehranspruch ausgeschlossen, da diese Einwendungen bereits in dem dem maßgeblichen Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägungsvorgang geltend gemacht und geprüft worden seien. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen des vom Bauvorhaben zu erwartenden anlagebezogenen Verkehrslärms sowie des Gewerbelärms vor. Nach den vorliegenden Lärmuntersuchungen und –prognosen komme es für den Antragsteller selbst bei einem Zusammenwirken des vom Bauvorhaben ausgehenden Gewerbelärms und dem bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrslärm am Hansaring nicht zu einer Gefährdung im gesundheitsrelevanten Bereich. Angesichts der zentralen Lage der Wohnung an einer viel befahrenen Straße inmitten von Münster sei eine Zunahme der Lärmimmissionen bis zu einem Summenpegel unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr zumutbar. Die vom Antragsteller erhobenen Mängelrügen stellten die erfolgten Lärmuntersuchungen und –prognosen nicht substantiell infrage.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 2 L 938/22 – nicht rechtskräftig)