Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im Februar 2024 vorgesehen sind.

Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.

 

Donnerstag, 1. Februar 2024, 09.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 2 K 3416/22

G. ./. Stadt Münster

Baurecht

Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Nebenanlage (Außenbestuhlung) eines Gastronomiebetriebs im Innenstadtbereich Münsters. Zur Begründung gibt die Klägerin unter anderem an, durch den Betrieb des genehmigten Biergartens mit zehn Sitzplätzen habe sie als Nachbarin unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.

 

Montag, 5. Februar 2024, 10.30 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 5 K 1506//20

E. GmbH ./. Ärztekammer Westfalen-Lippe

Gesundheitsrecht

Die Klägerin bietet unter anderem Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte in Form von Präsenz- und Onlineveranstaltungen an. Im August 2019 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung einer Vortragsveranstaltung für Fachärzte für das Fortbildungszertifikat der Beklagten im Umfang von 11 Fortbildungspunkten. Die Beklagte lehnte die beantragte Anerkennung unter anderem mit der Begründung ab: Die Inhalte der Veranstaltung seien nicht als frei von wirtschaftlichen Interessen zu bewerten. So überschreite die Summe der eingeworbenen Sponsorengelder die Kosten der Veranstaltung in beträchtlichem Umfang. Auch sei bei einem Vortrag der Wirkstoff eines Sponsors etwas bevorzugt platziert worden, während sich bei einem anderen Vortrag konsequent auf bestimmte Wirkstoffe festgelegt worden sei, die das Konzept eines weiteren Sponsors widergespiegelt hätten.

 

Dienstag, 27. Februar 2024, 09.30 Uhr, Saal II

Aktenzeichen: 4 K 2940/21

B. ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Beamtenrecht

Die Klägerin ist als Beamtin des beklagten Landes tätig. Mit der Klage macht sie einen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Kindererziehungszuschläge für zwei von ihr aufgenommene Pflegekinder geltend. Diese lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Wesentlichen mit der Begründung ab: Kindererziehungszuschläge könnten nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt werden. Da die Pflegekinder der Klägerin erst kurz vor bzw. nach Vollendung ihres dritten Lebensjahres in die Pflegefamilie aufgenommen worden seien, könne ein Zuschlag nur anteilig für das eine Kind gezahlt werden. Demgegenüber ist die Klägerin im Wesentlichen der Auffassung: Die Entscheidung des Beklagten verstoße gegen die Intention des Gesetzgebers, Pflegekinder den leiblichen Kindern gleichzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei bei den Erziehungszuschlägen bei Pflegekindern nicht auf ihr Lebensalter abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Haushalt der Pflegefamilie.

 

Dienstag, 27. Februar 2024, 14.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 9 K 2484/20

H. KG ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter

Landwirtschaftsrecht

Die Klägerin mit Sitz im Kreis Coesfeld betreibt unter anderem die Aufzucht und Mast von Schweinen. Sie erstrebt die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 in Höhe von etwa 20.000 Euro. Diese lehnte der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, Betriebsinhaberin zu sein. Vielmehr handele es sich bei ihr um keinen nach Unionsrecht anzuerkennenden eigenständigen Betrieb, sondern nur um einen Betriebsteil eines von einer anderen Person geführten landwirtschaftlichen Unternehmens. Darüber hinaus kämen die Direktzahlungen nicht in Betracht, weil die Klägerin nach dem Ergebnis von Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2019 erheblich gegen die sogenannten Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen habe, indem sie ihrer Pflicht als Tierhalterin zur Registrierung und Anzeige ihres Schweinebestandes und ihrer Pflicht als Erzeugerin von Lebensmitteln zur Beachtung der Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei sowie mehrfach gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen habe.

 

Dienstag, 27. Februar 2024, 15.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 9 K 2973/21

K. ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter

Landwirtschaftsrecht

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Kreis Borken. 2019 wurden ihm Zuwendungen für die Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für den Betriebszweig Rinderaufzucht/Färsenmast gewährt. 2020 hob der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid wieder auf und führte zur  Begründung im Wesentlichen aus: Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Tiere des Klägers zusammen mit Tieren eines anderen Betriebes in einem Stall gestanden hätten. Die gemeinsame Haltung von Tieren in einem Stallgebäude durch zwei oder mehrere Betriebe sei im Sinne der Fördermaßnahmen nicht zulässig, auch dann nicht, wenn die Tiere in unterschiedlichen Stallsegmenten untergebracht seien. Eine Trennung der Tiere zwischen mehreren Betrieben sei zwingend erforderlich, um eine eindeutige Zuordnung bzw. Identifizierung der einzelnen Tiere zu ermöglichen. Demgegenüber macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Ein Teil der Tiere sei nur vorübergehend in Pension untergebracht gewesen. Jedes dieser Tiere habe anhand der Ohrmarken ohne weiteres dem jeweiligen Herkunftsbetrieb zugeordnet werden können.