Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts, die im März 2024 vorgesehen sind.

Die einzelnen Hinweise geben den jeweiligen Sachverhalt nicht vollständig wieder, sie bieten nur Anhaltspunkte für den Gegenstand des betreffenden Verfahrens.

  

Mittwoch, 6. März 2024, 10.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 3 K 181/23

P. ./. Stadt Ahlen

Elternbeiträge zur Kinderbetreuung

Die Kläger sind die Eltern eines Kindes, das in einer Kindertageseinrichtung in Ahlen betreut und als sogenanntes „Kann-Kind“ ein Jahr früher als nach seinem Lebensalter grundsätzlich vorgesehen eingeschult worden war. Sie wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Elternbeitrag für das vorletzte Jahr vor der Einschulung. Sie sind der Auffassung: Da nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die letzten beiden Kindergartenjahre beitragsfrei seien, müsse dies auch dann gelten, wenn das Kind, wie in ihrem Fall, um ein Jahr früher eingeschult werde. Die Beklagte, die die Auffassung der Kläger zunächst akzeptiert, den entsprechenden Bescheid jedoch wieder zurückgenommen hatte, ist unter anderem der Auffassung: Eine vorzeitige Einschulung bedinge keine vorzeitige Beitragsfreiheit. Da die Gruppen der regulär und der vorzeitig eingeschulten Kinder nicht wesentlich gleich seien, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

 

Donnerstag, 7. März 2024, 10.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 3 K 89/23, 3 K 96/23, 3 K 169/23, 3 K 173/23

H. u.a. ./. Stadt Vreden

Erschließungsbeiträge

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken an einer Straße im Bereich der Stadt Vreden. Sie wehren sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von etwa 8.000 bis etwa 13.000 Euro für die Herstellung der Verkehrsfläche, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenbepflanzung. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend: Die den geforderten Erschließungsbeiträgen zu Grunde liegende Entwicklungssatzung der Beklagten sei unwirksam. Hiermit könnten nur bebaute Bereiche im Außenbereich sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Hierzu gehöre der Bereich ihrer Grundstücke nicht. Diesbezüglich sei auch ein Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Die Beklagte ist unter anderem der Auffassung: Die Beitragspflicht bestünde selbst dann, wenn die Entwicklungssatzung unwirksam sein sollte. Denn jedenfalls handele es sich bei dem fraglichen Bereich um einen Ortsteil im Sinne des Baugesetzbuchs.

 

 

 

Montag, 11. März 2024, 10.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen 5 K 1987/23, 5 K 1988/23

I. GmbH. ./. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

Vergütung für Tests nach der Coronavirus-Testverordnung

Die Klägerin betrieb auf Grund entsprechender Beauftragungen seit Dezember 2021 an verschiedenen Standorten in Ahaus Corona-Teststellen für kostenlose Bürgertestungen. Die von ihr für Juni bis August 2022 geltend gemachte Vergütung in Höhe von insgesamt 103.225,00 Euro lehnte die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. So habe sie keine schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen der getesteten Personen vorgelegt. Außerdem forderte die Beklagte die bereits ausgezahlte Vergütung für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sowie März 2022 bis Juni 2022 in Höhe von insgesamt 1.527.062,69 Euro zurück. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, nach der Testverordnung sei es ausreichend gewesen, dass sie die Kontaktdaten der getesteten Personen, ihre vorherige Zustimmung sowie die Übermittlung der Testergebnisse dokumentiert habe.

 

Donnerstag, 14. März 2024, 10.00 Uhr, Saal I

Aktenzeichen: 2 K 3054/21, 2 K 3056/21, 2 K 3057/21, 2 K 3058/21, 2 K 3059/21, 2 K 3914/21, 2 K 3915/21, 2 K 1092/22, 2 K 1093/22, 2 K 1095/22, 2 K 1097/22, 2 K 1099/22

L. u.a. ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster

Enteignungsrecht

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Gemeinde Legden im Kreis Borken. Sie wehren sich gegen die Besitzeinweisung zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Münster für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation Legden in ihre Grundstücke. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend: Ihre Grundstücke seien keine tauglichen Objekte für die Besitzeinweisung, weil die Verdichterstation nicht zu den vom Energiewirtschaftsgesetz erfassten Anlagen zähle. Zudem sei der dem Besitzeinweisungsbeschluss zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss unwirksam. Demgegenüber ist der Beklagte unter anderem der Auffassung: Die Verdichterstation sei vom Energiewirtschaftsgesetz erfasst, weil sie als Nebenanlage einer ebenfalls planfestgestellten Gasversorgungsleitung (ZEELINK) notwendig sei, die wiederum notwendig im Sinne des deutschlandweiten Netzentwicklungsplans sei.

 

Dienstag, 19. März 2024, 09.30 Uhr, Saal III

Aktenzeichen: 2 K 998/23                   Achtung Termin ist aufgehoben!

A. ./. Stadt Münster       

Baurecht

Der Kläger ist Inhaber eines Imbisses am Hansaring in Münster. Nach der hierfür erteilten Baugenehmigung darf der Imbiss an Wochentagen von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 01:00 Uhr geöffnet sein. Den Antrag des Klägers, die Öffnungszeiten für die Wintermonate Oktober bis März auf täglich bis 5:00 Uhr morgens (ohne Außengastronomie) zu verlängern, lehnte die Beklagte im Wesentlichen mit dem Hinweis auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen für die umliegende Wohnnutzung ab. Demgegenüber macht der Kläger unter anderem geltend: Die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen seien im Vergleich zu den in der Nachbarschaft vorhandenen vergleichbaren Betrieben gering. Insbesondere sei wegen der niedrigen Außentemperaturen in den Wintermonaten mit keinem Aufenthalt der Gäste im Bereich vor seinem Imbiss zu rechnen.